Chamaeleo calyptratus

(Jemen/Asien)

SWISSHERP

Tierschutzverordnung

§

Gesamter Gesetzestext

Trimeresurus sumatranus

(Sumatra/Asien)


Die wichtigsten Verordnungsartikel im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Amphibien und Reptilien:

1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 1

Tiergerechte Haltung

1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

4 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, solange sie erforderlich sind, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.

Art. 2

Fütterung

1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2 Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendete werden; das Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können.

Art. 3

Pflege

1 Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.

2 Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtung genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

3 Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten.

Art. 4

Unterkunft

1 Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss der Tierhalter für Unterkunft sorgen.

2 Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

Art. 5

Gehege

1 Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, einschliesslich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteiche, jedoch nicht Transportbehälter.

2 Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können.

3 Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

4 Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.

5 Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in den Anhängen 1 - 3 aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Art. 7

Klima

1 Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird.

2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

4. Kapitel: Wildtiere

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 35

Begriff

Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren (Art. 12) und den besonders für Tierversuche gezüchteten Labornagern.

Art. 36

Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen, ausgenommen Anlagen für Schwimmvögeln, ist den Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.

Art. 37

Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

1 Artneimittel dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

2 Werden Tiere, bei denen Schreckreaktionen zu erwarten sind, in ein neues Gehege eingesetzt, ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weiter Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und nachher beobachtet werden.

2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen

Art. 38

Gewerbsmässige Wildtierhaltung

1 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

a) zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien sowie ähnliche Einrichtungen, die

1. gegen Entgelt besichtigt werden können oder

2. ohne Eintritt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (z.B. Gaststätten, Tankstellen, Ladengeschäfte oder Verkehrsbetriebe) oder zur allgemeinen Belebung des Fremdenverkehrs betrieben werden.

d) befristete Tierschauen, die öffentlich besichtigt werden können.

2 Ausgenommen sind Fischfarmen, Hälterungsbecken für Speisefische und einzelne Aquarien.

Art. 39

Private Wildtierhaltung

Folgende Wildtiere dürfen auch gewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden: (nachfolgend sind nur Amphibien und Reptilien aufgeführt)

c. Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, Brückenechsen, Warane, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor.

d. Riesensalamander

Art. 40

Einschränkungen

1 Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.

2 Dies gilt insbesondere für (nachfolgend sind nur Amphibien und Reptilien aufgeführt)

c. Meerechsen, Chamäleons

d. Goliathfrosch

Art. 41

Bewilligungsverfahren

1 Der Tierhalter richtet das Gesuch an die Behörde des Kantons, in welchem die Tiere gehalten werden sollen.

3 Das Gesuch muss angeben:

a.Zweck der Tierhaltung;

b.Art und Zahl der Tiere;

c.Grösse und Beschaffenheit der Gehege;

d.für gewerbsmässige Wildtierhaltungen Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

Art. 42

Voraussetzungen der Bewilligung

1 Räume, Gehege und Einrichtungen müssen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, und Gehege, in denen Tiere nur kurzfristig gehalten werden, müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.

2 Die Tiere müssen, soweit nötig, durch bauliche Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Besucher, Lärm und Abgase geschützt sein.

3 Die regelmässige tierärztliche Überwachung des Tierbestandes muss gesichert sein; ausgenommen sind zeitlich befristete Tierschauen und kleine private Tierhaltungen.

4 Sind für eine Wildtierhaltung nicht Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis vorgeschrieben, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass der Betreuer über ausreichende Kenntnisse in der Haltung der Tiere verfügt.

5 Bei befristeten Tierschauen muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die Tiere nach Ende der Tierschau anderweitig geeignet untergebracht werden können.

Art. 43

Inhalt der Bewilligung

3 Die übrigen Bewilligungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Art. 39 und 40) legen Arten und Zahl der Tiere fest. Sie werden auf höchstens zwei Jahre befristet. Für grosse private Wildtierhaltungen kann die kantonale Behörde eine Mindestzahl von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis festlegen.

4 Die Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 44

Kontrollen und Meldungen

1 Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.

2 Er muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im voraus melden. Die Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.

3 Die Behörde überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich.

Gesetzesübersicht Tierschutzgesetz Anhang der Tierschutzverordnung

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